Satzung

Der Förderverein "Freunde der Thomas-Mann-Grundschule Greifenhagener Straße e.V." wurde am 14.10.1992 gegründet.
Dies ist die aktuelle Satzung von September 2000:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Rechnungsprüfung
§ 7 Auflösung
§ 8 Übergangsbestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein heißt "Freunde der Thomas – Mann – Grundschule Greifenhagener Straße" und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Thomas – Mann – Grundschule Greifenhagener Straße. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Unterstützung der Schule in all ihren Aufgaben durch Förderung hierfür dienlicher Angebote wie:
    1. schülerbezogener, erfahrungsorientierter Unterrichts- und Freizeitangebote,
    2. Gestaltung des Schulgeländes und des Schulgebäudes,
    3. finanzielle und materielle Unterstützung soweit öffentliche Mittel dafür der Schule nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, z.B. bei zusätzlichen Unterrichtsmaterialien, Einrichtung von Computerarbeitsplätzen für Schüler.
  2. Der Verein kann auf Antrag bedürftigen Kindern einen Zuschuss zu Klassenfahrten nach dessen Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand Gewähren.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Alle Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Niemand erwirbt durch seine Mitgliedschaft Anrechte auf das Vermögen des Vereins oder Teile davon.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer sich der Thomas – Mann – Grundschule verbunden fühlt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

(2) Die Aufnahme erfolgt als Bestätigung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Sie kann spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dieser widerrufen werden. Der Widerruf ist zu begründen und dem Antragsteller in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben. Entsprechend ist bei Ablehnung der Beitrittserklärung durch den Vorstand zu verfahren.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung beim Vorstand jeweils zum Beginn des nächsten Quartals. Der Ausschluss kann nur aufgrund besonders vereinsschädigenden Verhaltens oder bei – trotz mehrmaliger Mahnung – mehr als einjährigem Verzug in der Beitragszahlung durch die Mitgliederversammlung erklärt werden. Auf die Beschlussvorlage ist in der Einladung hinzuweisen und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach den Möglichkeiten des Einzelnen regulär 15,- € jährlich. Er ist vierteljährlich zum Quartalsbeginn, halbjährlich oder jährlich zu leisten.

(5) Mit der ordentlichen Mitgliedschaft wird das Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht im Verein erworben.

  1. Wer dem Verein als förderndes Mitglied beitritt, erhält alle Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder und nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Fördermitglieder leisten einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks mindestens in Höhe des regulären Mitgliederbeitrages. Über die Höhe soll bei der Aufnahme mit dem Vorstand Einigung erzielt werden. Juristische Personen sind Fördermitglieder.

§ 4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Zur Beschlussfassung über Entscheidungen, die der Vorstand zu treffen hat, zieht der Vorstand entsprechend Entscheidung der Mitgliederversammlung mindestens eine Beisitzerin oder Beisitzer hinzu.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse können auch schriftlich bewirkt werden, wenn die Vorstandsmitglieder und Beisitzerinnen sowie Beisitzer ihr Einverständnis dazu erklären.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand und die Beisitzer sind bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder es verlangt, ist in gleicher Weise eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
  2. Der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind die folgenden Aufgaben und Festlegungen:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie der Kassenprüfung; die Entlastung;
    2. Bestimmung der Anzahl der Beisitzer, jährliche Wahl des Vorstandes und der Beisitzer sowie einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers; beide Rechnungsprüfer werden abwechselnd für je zwei Jahre gewählt;
    3. Bestimmung der Aufgaben und des Haushaltsplanes für das nächste Jahr;
    4. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins mit wenigstens zwei von drei Stimmen der anwesenden Mitglieder; nur möglich, wenn Beschlussantrag der Einladung beigefügt war;
    5. die nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen.
  3. Das Protokoll zu jeder Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse nach Abs.2 Lit.c können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die nächste Mitgliederversammlung zu der unter Abgabe des Tagesordnungspunktes und mit Verweis auf die nun gegebene Beschlussfähigkeit eingeladen wurde, beschlussfähig.

§ 6 Rechnungsprüfung

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins sind grundsätzlich über ein Girokonto zu bewirtschaften.
  2. Die Prüfung der Kasse einschließlich aller Bücher und Belege erfolgt mindestens einmal jährlich rechtzeitig vor der Berichterstattung in der Mitgliederversammlung durch die oder den Rechnungsprüfer.
  3. Die Rechnungsprüfer sind bis zur Neuwahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt.

§ 7 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, UNICEF Deutschland, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Der Vorstand ist befugt, Änderungen formaler Art an der Satzung vorzunehmen, soweit sie vom Amtsgericht zur Bedingung für die Aufnahme dieser im Vereinsregister gemacht werden.

  1. Der Absatz 1 entfällt nach erfolgter Annahme durch das Amtsgericht und der Eintragung im Vereinsregister. Der § 8 entfällt dann ebenso.

Berlin, September 2000

 


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Aufnahme-/Änderungsantrag

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