Es gibt eine ganze Reihe von Bestimmungen für die Frage, welche Rechte und Pflichten Eltern im Zusammenhang mit Schule haben. Wesentlich ist das Schulgesetz, das mit wesentlichen Änderungen am 26. Januar 2004 neu in Kraft getreten ist.
Die Informationen die Sie hier finden, beziehen sich alle auf das neue Schulgesetz !
Den Elternvertretern aller Klassen wurde zu Beginn des Schuljahres die Broschüre "Leitfaden für neue Elternsprecher ", herausgegeben vom ANE (Arbeitskreis für neue Erziehung), zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen zum Thema Schule, Rahmenpläne, Ferientermine, Übergang in die Oberschulen und ähnliches finden Sie auf der Homepage der Senatverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über:
Gremien:
Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die in die einzelnen Gremien gewählt worden sind, finden Sie unter der Überschrift: Elternvertreter
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Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
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Einige Rechte und Pflichten der Eltern in der Schule hinsichtlich des eigenen Kindes:
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Einige Rechte der Eltern im Rahmen der Klassenelternversammlung:
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Gremien
Maßgebend für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ist die Schulverfassung (TEIL VI des Schulgesetzes, §§ 67-93). Im Rahmen dieses Gesetzes können Eltern mitarbeiten, mitwirken und an einigen Punkten auch mitbestimmen.
Ein wichtiges Gremium hierbei ist die Gesamtelternvertretung (GEV):
Mitglieder: An jeder Schule wird eine Gesamtelternvertretung gebildet. Sie setzt sich aus den Elternsprechern aller Klassen zusammen.
Aufgaben: Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein.
Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
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Die Schulkonferenz ist mit dem neuen Schulgesetz (§ 75 ff) das oberste Beratungs- und Beschlussgremium jeder Schule!
Schauen Sie in das Schulgesetz, hier finden Sie nur einige Aufgaben der Schulkonferenz als Beispiel.
Aufgaben: An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.
Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder u.a. über:
Die Schulkonferenz entscheidet u.a. ferner mit einfacher Mehrheit über:
Mitglieder: Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
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An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet (SchulG § 80 ff).
Mitglieder: Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Zwei Elternvertreter können mit beratender Stimme in die Gesamtkonferenz gewählt werden.
Aufgaben: Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1)
und mit einfacher Mehrheit insbesondere über:
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Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen (SchulG § 80). Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen.
Aufgaben: Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über:
Mitglieder: Neben den gewählten Lehrern können je zwei Elternvertreter mit beratender Stimme in die Fachkonferenzen gewählt werden.
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In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss (BEA) gebildet (SchulG § 110). Der BEA dient der Wahrnehmung der Interessen der Eltern in Angelegenheiten der Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
Insofern werden hier allgemeinere Fragen wie zum Beispiel "Schulentwicklungsplanung des Bezirkes" oder "Errichtung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen" diskutiert.
Noch allgemeinere Fragen werden im Landeselternausschuss (LEA) behandelt. Schauen Sie doch einmal auf die Internetseite des LEA.
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Je zwölf Vetrtreter/innen aus dem Bezirkselternausschuss, Bezirksschülerausschuss und Bezirkslehrerausschuss bilden den Bezirksschulbeirat.
Dieser ist in folgenden Angelegenheiten vom Bezirksamt zu hören:
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Aus jedem Bezirkselternausschuss werden zwei Vertreter/innen gewählt. Sie bilden den Landeselternausschuss. Der LEA soll die Interessen der Eltern wahrnehmen und in den Landesschulbeirat einbringen. Dazu werden entsprechende Fachausschüsse gebildet, z.B. für Grundschulangelegenheiten. Auch der Landeselternausschuss hat eine eigene Homepage.
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Das oberste Gremium ist der Landesschulbeirat. In ihm sitzen pro Bezirk je ein/e Schüler-, Eltern- und Leherevertreter/in und je ein/e Vertreter/in von für den Schulbereich relevaten Gruppen.
Er wird an folgenden Aufgaben beteiligt: